2. 2.1 Einsprachen gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen sind innert 30 Tagen bei der verfügenden Steuerbehörde schriftlich einzureichen (§ 187 Abs. 1 i. V. m. § 192 StG). Die 30-tägige Frist ist eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (§ 187 Abs. 1 StG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG).