II. 1. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge verspäteter Eingabe und mangels Vorliegens eines anerkannten Hinderungsgrundes für das verspätet erhobene Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. November 2022 nicht eingetreten. Im Streit liegt vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz diesen Nichteintretensentscheid der Steuerkommission Q._____ zu Recht geschützt hat. Nicht einzugehen ist auf die materielle Richtigkeit der Veranlagungsverfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3).