2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihre, im Sinne der nachfolgenden Erwägungen auf einer fehlerhaften, doppelten Addition beruhende definitive Veranlagung des Steuereinkommens 2020 des Beschwerdeführers vom 20.01.2022 zu korrigieren und eine entsprechend neue Veranlagung zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.