2.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.70, gesamthaft Fr. 1'148.70, sind vom Gemeinderat Q._____ zu bezahlen. 3. 3.1 Der Regierungsrat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 3.2 Der Gemeinderat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____