Die resultierende Entschädigung von aufgerundet Fr. 3'000.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Diese Parteikosten hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 2.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist von derselben Grundentschädigung auszugehen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, allerdings kommen sowohl die Erhöhung als auch die Reduktion nicht zur Anwendung. Der Gemeinderat hat dem Beschwerdeführer die resultierenden, aufgerundeten Parteikosten in Höhe von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: