2.2 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind der Aufwand des Rechtsvertreters als niedrig, die Bedeutung des Falles als mittel und die Schwierigkeit als niedrig zu beurteilen, sodass gemäss dem nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmen (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) eine Grundentschädigung von Fr. 3'240.00 als sachgerecht erscheint. Für die zusätzlichen Eingaben ist ein Zuschlag von 20 % zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Da der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren von demselben Rechtanwalt vertreten war, ist eine Reduktion von 25 % in Abzug zu bringen. Die resultierende Entschädigung von aufgerundet Fr. 3'000.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt.