1.3 Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden im angefochtenen Entscheid auf insgesamt Fr. 1'148.70 festgelegt, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 148.70. Diese werden neu dem Gemeinderat auferlegt. - 33 - 2. 2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsrat und der Gemeinderat sind daher zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen.