1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Staatsgebühr innerhalb des gesetzlich festgesetzten Rahmens von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'800.00 festzusetzen (§ 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Hinzu kommen die Kanzleigebühr und die Auslagen (§ 25 Abs. 1 und § 28 VKD). Diese Verfahrenskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.