Den Behörden werden gemäss § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Wie oben ausgeführt (vgl. Erw. II/II.8), haben sowohl der Gemeinderat als erstinstanzlich entscheidende Behörde als auch der Regierungsrat als Vorinstanz bei der Beurteilung des Kriteriums der Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den hiesigen Lebensverhältnissen willkürlich entschieden. Folglich sind ihnen die jeweiligen Verfahrenskosten aufzuerlegen.