III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer vollständig obsiegt, zumal die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.103 vom 9. Oktober 2023, Erw. III/1 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 V 281, Erw. 11.1).