10.2 Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Mankos bei einer Einbürgerungsvoraussetzung die Einbürgerungsbehörde nicht davon entbindet, die erfolgreiche Integration in einer Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien und aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall zu beurteilen (siehe vorne Erw. II/3.4). Auch bei - 32 -