Unter Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände ergibt sich, dass der Strafbefehl vom 7. März 2025 keine hinreichende Grundlage darstellt, um willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer zu schliessen. Vielmehr lassen der einmalige und geringfügige Charakter des Vorfalls, die umgehende Nachdeklaration der fehlenden Unterlagen sowie die gezeigte Einsicht und Reue darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer willens und in der Lage ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren und künftig einzuhalten.