Dieses Vorbringen erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Dass befristet bezogene Taggeldleistungen bei der Deklaration weniger präsent sein können als der regelmässig ausgestellte Lohnausweis, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführer im Mai 2024 auf die fehlenden Taggeldabrechnungen hingewiesen hatte, reichte er die Unterlagen unverzüglich nach. In seiner schriftlichen Stellungnahme an das KStA räumte er sodann das Versehen ein und beteuerte, es sei nie seine Absicht gewesen, Steuern zu hinterziehen.