Schliesslich ist auch Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV, der die mutwillige Nichterfüllung wichtiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erfasst, nicht einschlägig. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des KStA vom 7. März 2025 wegen versuchter Steuerhinterziehung gebüsst. Er bringt jedoch vor, die Steuererklärung sei von einem Bekannten ausgefüllt worden, dem er versehentlich die Taggeldabrechnungen für November und Dezember 2023 nicht übermittelt habe. Dieses Vorbringen erscheint nachvollziehbar und glaubhaft.