Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einmaligen Verstoss, der ausschliesslich fiskalische Interessen des Gemeinwesens betrifft, mit einer Busse sanktioniert wurde und keinen Eintrag im Strafregister nach sich zog. Weder wurden Dritte gefährdet noch hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben beeinträchtigt. Bereits die Einordnung als Übertretung verdeutlicht, dass die Tatschwere im unteren Bereich liegt. Eine – in qualitativer Hinsicht – erhebliche Missachtung gesetzlicher Vorschriften (vgl. Art 4 Abs. 1 lit. a BüV, erster Teil) liegt damit nicht vor.