Mangels eines Strafregistereintrags bzw. einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens oder Verbrechens wäre grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 lit. a KBüG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und insgesamt erfolgreich integriert ist. In Nachachtung von § 8 Abs. 7 KBüG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV sind allerdings auch Übertretungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei kommt es sowohl auf die qualitative Erheblichkeit der Missachtung der gesetzlichen Vorschrift(en) als auch auf deren quantitative Dimension an.