Damit ändert insgesamt das vom Gemeinderat am 30. Januar 2024 eingereichte Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers nichts daran, dass der Beschwerdeführer die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Gemeinderat überhaupt berechtigt war, eigenmächtig das Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2023 einzuholen, obwohl das Verfahren derzeit beim Verwaltungsgericht hängig ist, und ob dieses Dokuments im vorliegenden Verfahren verwertbar ist.