Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die gemeinderätliche Bemerkung in der Duplik, wonach die F._____ das Referenzgespräch nicht mit dem früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, sondern mit der HR-Leiterin der E._____ AG hätte führen sollen - 30 - (act. 58). Sie steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Streitfrage (Einbürgerungsvoraussetzungen und Verletzung der Mitwirkungspflicht).