36 BüG m. w. H.; BGE 140 II 65, Erw. 2.2). Ein solch bewusstes Verhalten kann dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Vielmehr war es gemäss seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025 sein Rechtsvertreter, der die falschen Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Dezember 2023 versehentlich gemacht hatte, indem er sich auf die vormalige Beschwerde an die Vorinstanz stützte. Vor diesem Hintergrund ist eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch des Beschwerdeführers, sich die Einbürgerung durch falsche Angaben zu erschleichen, zu verneinen, auch wenn der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist.