Wie die Ausführungen zum Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zeigen (siehe vorne Erw. II/9.1), steht der Stellenverlust des Beschwerdeführers seiner Einbürgerung nicht entgegen. Er ändert nichts an den erfüllten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Entsprechend ist darin, dass der Beschwerdeführer nicht selbst über den Stellenverlust informiert hat, entgegen der Ansicht des Gemeinderats keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b BüV und § 16 Abs. 2 KBüG zu sehen.