a) und eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen (lit. b). § 16 KBüG hält fest, dass die gesuchstellende Person verpflichtet ist, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1) und während des Einbürgerungsverfahrens alle die Einbürgerungsvoraussetzungen betreffenden Änderungen unverzüglich zu melden (Abs. 2).