Gemäss Art. 21 BüV sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des BüG massegebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen (lit.