Einbürgerungshandbuch, Ziff. 15.1; vorne in dieser Erw. II/9.1). Zusammenfassend erfüllt er das Integrationskriterium der Teilnahme zum Wirtschaftsleben bzw. des Willens dazu nach BüG und KBüG. 9.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er nicht über seinen Stellenverlust per Ende Oktober 2023 informierte und zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits nicht mehr angestellt war, angab, sich zusammen mit seinem Arbeitgeber über mögliche Weiterbildungen zu informieren (act. 13). - 29 -