12 Abs. 2 BüG, Art. 9 BüV bzw. § 3 Abs. 4 KBüG nicht vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben abzuweichen wäre. Prima vista behindern den Beschwerdeführer, der aufgrund eines schweren Rückenleidens nach Bandscheibenvorfall seit über zwei Jahren (teilweise) arbeitsunfähig ist und dem eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf gemäss RAD nicht mehr zumutbar ist, jedenfalls (einzig) körperliche Beeinträchtigungen an der Erfüllung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben, sodass bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums den Fähigkeiten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen wäre (§ 3 Abs. 4 KBüG; Einbürgerungshandbuch, Ziff.