Damit erscheint fraglich, ob die Versicherungsleistungen auch "auf absehbare Zeit" gesichert sind, wie dies § 9 Abs. 1 lit. c KBüG erfordert (vgl. zum Kriterium der Absehbarkeit Botschaft 2011, S. 49). Angesichts dessen, dass gemäss der zuständigen Sachbearbeiterin Arbeitsintegration eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung des Beschwerdeführers per Februar 2026 besteht (act. 99), dürfte die Absehbarkeit zu bejahen sein. Nachdem der Beschwerdeführer den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben aufbringt und damit dieses Integrationskriterium erfüllt, kann die Frage jedoch ebenso offengelassen werden, wie die zwingende Anschlussfrage, ob vorliegend aus Gründen von Art.