Ferner hat der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten bis dato stets decken können. Zunächst durch Einkommen, sodann durch Versicherungsleistungen (Taggelder der Krankentaggeldversicherung, Taggelder der Arbeitslosenkasse, Taggelder der IV), auf die ein Rechtsanspruch besteht (siehe vorne in dieser Erw. II/9.1). Allerdings läuft die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Januar 2026 aus (act. 45 ff.) und das IV-Taggeld ist nur bis 15. Februar 2026 zugesprochen (act. 98). Damit erscheint fraglich, ob die Versicherungsleistungen auch "auf absehbare Zeit" gesichert sind, wie dies § 9 Abs. 1 lit.