Er manifestiert indes durch die Stellensuche (act. 43, 53) und grosse Motivation zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung (act. 54, 99) seinen ausgeprägten Willen, sobald wie möglich wieder voll berufstätig zu sein, was in Ausnahmefällen ebenfalls genügt, um das Erfordernis des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. a dritter Teilsatz KBüG; Botschaft 2011, S. 49; Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration [SEM] für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3, S. 51). Ferner hat der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten bis dato stets decken können.