In einer solchen lag gemäss Zumutbarkeitsprofil des RAD vom 25. Januar 2024 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Mai 2023 bei 0 %, Januar 2024 bei 50 % und per Februar 2024 bei 100 %. Per Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer entsprechend als zu 50 % vermittlungsfähig erachtet, meldete sich bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und es wurde per 3. Januar 2024 die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern eröffnet. Von Januar 2024 bis August 2025 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenkasse. Die rund 12 Bewerbungen, die der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge machte (act. 43, 53), blieben ohne Erfolg.