Invalidenversicherung (IV). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete im Januar 2024 eine Tätigkeit als M als nicht mehr zumutbar. Er empfahl eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, kein Bücken, regelmässiger Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Kälte und Nässe. In einer solchen lag gemäss Zumutbarkeitsprofil des RAD vom 25. Januar 2024 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Mai 2023 bei 0 %, Januar 2024 bei 50 % und per Februar 2024 bei 100 %.