Der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG, Art. 9 BüV). Im gleichen Sinne hält das kantonale Recht fest, dass, wenn eine gesuchstellende Person wegen einer körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigung einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen kann, ihren Fähigkeiten Rechnung zu tragen ist (§ 3 Abs. 4 KBüG).