Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann (§ 9 Abs. 1 lit. c KBüG). Zu den Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zählen beispielsweise Leistungen aus Sozialversicherungen oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2835 Ziff. 1.2.2.6 [Botschaft Bund 2011]; Erläuternder Bericht, S. 19).