Am Wirtschaftsleben nimmt teil, wer ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine selbständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Suche einer Arbeitsstelle oder bei einer befristeten Anstellung den Willen zur selbständigen wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nachweist (§ 9 Abs. 1 lit. a KBüG), eine aktive Bildungstätigkeit oder entsprechende Bemühungen nachweist (§ 9 Abs. 1 lit. b KBüG) oder seine Lebenskosten und Unterhaltspflichten auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann (§ 9 Abs. 1 lit.