9.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 9 Abs. 1 KBüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration auch in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung bzw. im Willen dazu. Am Wirtschaftsleben nimmt teil, wer ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine selbständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Suche einer Arbeitsstelle oder bei einer befristeten Anstellung den Willen zur selbständigen wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nachweist (§ 9 Abs. 1 lit. a KBüG), eine aktive Bildungstätigkeit oder entsprechende Bemühungen nachweist (§ 9 Abs. 1 lit.