rügte damit implizit eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe vorne lit. C/4). Das Generalsekretariat des DVI führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 24. April 2025 ergänzend aus, Übertretungen seien gemäss § 8 Abs. 7 KBüG bei der Prüfung der Integration angemessen zu berücksichtigen, und beantragte ebenfalls, den Strafbefehl entsprechend in die Beurteilung einzubeziehen (siehe vorne lit. C/5). Auf diese Vorbringen sowie deren allfälligen Einfluss auf die Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen.