§ 9 Abs. 1 KBüG in Frage und monierte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, die Behörden und das Verwaltungsgericht mit Falschangaben zu täuschen (siehe vorne lit. C/2). Ferner reichte der Gemeinderat mit Eingabe vom 15. April 2025 einen während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung zu den Akten, ersuchte um dessen Berücksichtigung bei der Entscheidfindung und - 26 -