9. Die weiteren materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen waren sowohl im erst- als auch im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen erfüllt. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 stellte der Gemeinderat aber implizit das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. des Willens dazu nach Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 9 Abs. 1 KBüG in Frage und monierte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, die Behörden und das Verwaltungsgericht mit Falschangaben zu täuschen (siehe vorne lit.