Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gemeinderat und die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen willkürlich und damit rechtsfehlerhaft entschieden haben. Sie stellten bei ihrer Beurteilung auf Gesichtspunkte ab, die nicht einschlägig sind (so etwa Fragen zu bereits abgeprüften staatsbürgerlichen Kenntnissen oder auf das bei einem Alleinstehenden nicht anwendbare Kriterium der Integration von Ehefrau und Kindern). Positive Aspekte, wie die Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers, seine engen Kontakte zu eingebürgerten Familienmitgliedern sowie die regelmässigen Kontakte zu seinen Freunden, liessen sie unberücksichtigt.