8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen staatsbürgerlichen Grundkenntnisse aufweist, in sehr bescheidenem, aber gerade noch genügendem Mass am sozialen und kulturellen Leben teilnimmt und über Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern verfügt. Er ist damit mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut. Klare Indizien, die auf das Gegenteil schliessen liessen, fehlen.