Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über sehr wenige Kontakte, dies ist ihm angesichts seiner zurückgezogenen Lebensweise, auf die im Übrigen auch eine Nachbarin hinweist, nicht vorzuwerfen. Die fünf Referenzpersonen bestätigen ausnahmslos einen langjährigen und die beiden Freunde auch einen regelmässigen Kontakt zum Beschwerdeführer. Entgegen der Vorinstanz genügt dies, damit das Teilkriterium der Kontaktpflege mit Schweizerinnen und Schweizern erfüllt ist. Es ist nicht nötig, dass der Beschwerdeführer darüber - 25 -