Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Schluss, wonach ein eigentlicher sozialer Integrationswille zur schweizerischen Bevölkerung weder durch die Ausführungen der Referenzpersonen noch aus dem Gespräch mit der Einbürgerungskommission feststellbar gewesen sei, als ebenso unhaltbar wie der Vorwurf, es sei kein über die Kernfamilie hinausgehender regelmässiger Kontakt zur lokalen Bevölkerung ersichtlich (vgl. act. 8, vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 5.4 am Schluss). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über sehr wenige Kontakte, dies ist ihm angesichts seiner zurückgezogenen Lebensweise, auf die im Übrigen auch eine Nachbarin hinweist, nicht vorzuwerfen.