Auch aus den Referenzschreiben der Nachbarinnen und des Nachbarn lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ausschliesslich auf Zufallskontakte schliessen. Obwohl diese Schreiben auf einen eher distanzierten und rein nachbarschaftlichen Kontakt hinweisen, wird aus ihnen auch deutlich, dass die Referenzpersonen den Beschwerdeführer kennen, über seine Wohnverhältnisse, seine sozialen Kontakte, seine Sprachkompetenz und seine Anstellung Bescheid wissen, was einen minimalen, über einen Zufallskontakt hinausgehenden, gegenseitigen Austausch voraussetzt.