Während B._____ eine solche umschreibt, indem er von einem gemeinsamen Hobby spricht und einer Bekanntschaft seit der 2. Klasse, in welcher man sich "immer gegenseitig gehalten und einander unterstützt" habe, schreibt C._____ explizit, dass er mit dem Beschwerdeführer seit über zehn Jahren "in regelmässigem Kontakt" stehe. Auch aus den Referenzschreiben der Nachbarinnen und des Nachbarn lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ausschliesslich auf Zufallskontakte schliessen.