Ausserhalb der Familie pflegt der Beschwerdeführer nicht viele Bekanntschaften. Von diesen sind zwei Referenzschreiben aktenkundig, die eine langjährige private Bekanntschaft bestätigen. Drei Referenzschreiben von Nachbarinnen und Nachbarn weisen auf seit Jahren bestehende, nachbarschaftliche Verhältnisse hin. Schliesslich ist auch das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers, in welchem der Beschwerdeführer als geschätzter Mitarbeiter bezeichnet und Unverständnis über die Haltung des Gemeinderats kundgetan wird, als Referenz zu qualifizieren.