Der Beschwerdeführer hat damit durchaus Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern. Dazu zählen insbesondere seine Mutter und sein Bruder. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Kontakte nicht berücksichtigt werden sollten, verfügen doch Mutter und Bruder über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Entgegen der Vorinstanz ist nach klarem Wortlaut der Verordnung gerade nicht erforderlich, dass es sich bei den Kontakten um "Einheimische" handelt (vgl. Erw. 5.4 des vorinstanzlichen Entscheids). - 24 -