Im Vorfeld des erstinstanzlichen Entscheids liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 (siehe vorne lit. A/4) ein undatiertes Schreiben seines Arbeitgebers einreichen, in welchem dieser den Beschwerdeführer als geschätzten Kollegen und zuverlässigen Mitarbeiter bezeichnet, dessen langfristige Beschäftigung vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgestellt, hier geboren, habe die Schulen hier besucht und spreche Schweizerdeutsch. Der Beschwerdeführer besitze ein Haus, plane, auch in Zukunft in Q._____ zu wohnen und habe sein Leben im Griff. Es sei fraglich, was bei dieser Ausgangslage gegen eine Einbürgerung sprechen solle.