Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs gab der Beschwerdeführer an, nicht zu vielen Schweizerinnen und Schweizern Kontakt zu haben (siehe vorne Erw. II/6.2). Die Frage, ob sich niemand in Q._____ gefunden habe, der hier geboren sei und die Schweizer Brauchtümer und Lebensgewohnheiten kenne, verneinte der Beschwerdeführer. Im Verlauf des Gesprächs wies er darauf hin, dass seine Mutter und sein Bruder die schweizerische Staatsbürgerschaft hätten und ein Kollege, der ihn und seinen Bruder bei administrativen Aufgaben unterstütze, Schweizer sei. Im Vorfeld des erstinstanzlichen Entscheids liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 (siehe vorne lit.