Da diese Zurückgezogenheit mit dem Charakter des Beschwerdeführers erklärbar erscheint und jegliche Hinweise fehlen, dass sie auf einen Rückzug des Beschwerdeführers in die eigene kulturelle Herkunft und Identität zurückzuführen wäre, erscheint das Manko bis zu einem gewissen Grad legitim (vgl. auch BGE 146 I 49, Erw. 4.3). Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Gewichts, das dem durch das Einbürgerungsgespräch gewonnenen Eindruck im Falle des Beschwerdeführers zukommt (siehe vorne Erw. II/5.4.1), ist das Teilkriterium der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben gerade noch als erfüllt zu erachten.