Insgesamt ist dem Beschwerdeführer nur eine minimale Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu attestieren. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich ein gewisses Manko an Integration nicht von der Hand zu weisen. Allerdings steht dieses Manko in Einklang mit der zurückgezogenen Lebensweise des Beschwerdeführers. Da diese Zurückgezogenheit mit dem Charakter des Beschwerdeführers erklärbar erscheint und jegliche Hinweise fehlen, dass sie auf einen Rückzug des Beschwerdeführers in die eigene kulturelle Herkunft und Identität zurückzuführen wäre, erscheint das Manko bis zu einem gewissen Grad legitim (vgl. auch BGE 146 I 49, Erw.