Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eher zurückgezogen lebt und über seine Kernfamilie hinaus nur zu zwei bis drei (ausländischen) Freunden engen Kontakt pflegt. Er geht nicht gern an Feiern und kulturelle Veranstaltungen und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Abgesehen von seiner sportlichen Tätigkeit in einem Verein verbringt er seine Freizeit vorwiegend zu Hause oder in der Natur. Auch die Ferien verbringt er zu Hause, mit Ausnahme einer Woche pro Jahr, während der er seine Grosseltern im Kosovo besucht. Damit ist der Beschwerdeführer nur sehr begrenzt im sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz und der Gemeinde verankert.