Ausländerinnen und Ausländer, die ausschliesslich in ihrem Kulturkreis verkehren, erfüllen dieses Kriterium nicht (Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, April 2016 [Erläuternder Bericht], S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus (BGE 146 I 49, Erw. 4.3 mit weiterem Hinweis).